Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, auch solche des Kunden, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
2. Die Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsverbindung.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote gelten grundsätzlich 4 Wochen ab Angebotsdatum. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommene DIN- oder andere betriebliche oder überbetriebliche Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
2. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden bzw. Ergänzungen im Rahmen dieses bzw. zukünftiger Verträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer – sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen.
III. Liefer- und Abnahmebedingungen
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Verwertbare Teillieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Abstände aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen.
2. Mit Empfangnahme einer Teilbestellung wird ein entsprechender Teilrechnungsbetrag fällig.
3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen befreit den Kunden nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung.
4. Fristen bzw. Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Im Fall eines Überschreitens des durch die Circa-Fristen und Termine bestimmten Zeitraumes ist der Kunde nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens acht Arbeitstage betragenden, Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt für verbindlich vereinbarte Fristen bzw. Termine.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind in Vertragswährung in bar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel werden nicht angenommen.
2. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht.
3. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen kann.
V. Anlieferung Rohlingen- oder Halbfabrikaten
1. Sofern Halbfabrikate in anderen Transportbehältern bzw. in anderer Verpackung ausgeliefert werden sollen als sie angeliefert werden, so sind vom Kunden bereits bei Anlieferung geeignete Transportbehälter in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
2. Mit jeder Anlieferung von Teilen ist eine aktuelle Zeichnung dem Lieferschein beizufügen. Der Revisionsstand der Zeichnung sollte auf dem Lieferschein vermerkt sein. Auf dem Lieferschein angegebene Maßeinschränkungen können bei der Bearbeitung nur Berücksichtigung finden, wenn sie auch in der beiliegenden Zeichnung vermerkt sind.
3. Wir sind nicht verpflichtet, an den vom Kunden zur Weiterbearbeitung angelieferten Teilen eine Wareneingangsprüfung durchzuführen, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
4. Entdeckte Mängel an Teilen werden dem Kunden unverzüglich angezeigt durch Beanstandungsbericht und eine Entscheidung des Kunden über die weitere Behandlung / Verwendung der Teile abgewartet.
5. Sind die vom Kunden mit den Teilen angelieferten Transportbehälter beschädigt, verschmutzt oder ungeeignet, übernehmen wir keine Haftung für dadurch evtl. entstehende Schäden an Teilen bei Handhabung, Lagerung und Transport bzw. für eine dadurch evtl. nicht ordnungsgemäß auszuführende Bearbeitung der Teile.
6. Werden Kundenteile in unserem Wareneingang als Schüttgut angeliefert, übernehmen wir keine Haftung für evtl. bei Wareneingangsprüfung nach Wiederanlieferung beim Kunden entdeckten Beschädigungen, die auf nicht ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung und Transport hinweisen.
VI. Versand und Verpackung
1. Verpackung und Versand - auch bei Teillieferungen erfolgen auf Rechnung des Kunden.
2. Mit der Übergabe der Ware an die mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs an den Kunden über.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Gefahrübergang.
2. Offensichtliche Mängel können nur 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden.
3. Bei nachgewiesener, und durch uns anerkannter, fehlerhafter Lieferung, halten wir uns Nachbesserung oder – sofern dies nicht möglich ist – unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Nachlieferungen gegen Rückgabe der fehlerhaften Werkstücke/Bauteile innerhalb der Gewährleistungsfrist vor.
4. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn. Im Übrigen ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit jede Haftung von uns für Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten auf einen kumulativen Gesamthöchstbetrag von 100 % des Auftragswertes beschränkt und für sonstige Pflichtverletzungen ganz ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen unser Eigentum.
2. Der Wert unserer Lieferung bestimmt sich nach unserem Lieferungspreis einschließlich Mehrwertsteuer und ohne Skontoabzug.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, sofern er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig.
4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Auf unsere Anforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt -soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
IX. Schutzbestimmungen
1. Für unsere aus eigener Tätigkeit und aufgrund unserer Erfahrung hergestellten Waren lehnen wir im Voraus jede Haftung für irgendwelche Schäden aus der Ingebrauchnahme auch Dritten gegenüber ab.
2. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Übrigen haften wir nicht für entgangenen Gewinn. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jede Haftung von uns für Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten auf einen kumulativen Gesamthöchstbetrag von 100 % des Auftragswertes beschränkt und für sonstige Pflichtverletzungen ganz ausgeschlossen.
4. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
X. Rücktrittsrecht
1. Für Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können wie etwa höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Materialien, werden die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung suspendiert.
2. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Weilheim. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.